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Steueränderungen November 2023

Steueränderungen November 2023

 

Im Monat November 2023 sind in Rumänien diverse Steueränderungen in Kraft getreten, welche wir hier für Sie zusammenfassen möchten:

 

PERSONAL

  1. Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 01.10.2023 auf 3.300 Lei Brutto/Monat. Ab Januar 2024 wird der Mindestlohn voraussichtlich 3.500 Lei Brutto/Monat betragen.

Ausnahmen: in der Baubranche beträgt der Mindestlohn 4.582 Lei Brutto/Monat und in der Landwirtschaft 3.463 Lei Brutto/Monat.

Wichtig: die MA dürfen ab dem 01.01.2024 nur noch für maximal 24 Monate zum Mindestlohn beschäftigt werden. Sollten Sie am 01.01.2024 Mitarbeiter beschäftigen welche am 01.01.2022 (oder früher) angestellt wurden und mit dem Mindestlohn bezalhlt werden, müssen Sie den Lohn erhöhen.

2. Einkommensteuer Befreiung

Die Gehälter von Beschäftigte in der IT Branche, im Bau und in der Landwirtschaft sind ab dem 01.11.2023 nur noch bis zu einem Bruttobetrag von 10.000 Lei von der Einkommensteuer befreit. Einkommen über 10.000 Lei Brutto/Monat werden normal versteuert.

  1. Krankenkassenbeiträge Befreiung

Beschäftigte im Bau und in der Landwirtschaft sind ab dem 01.11.2023 nicht mehr von der Zahlung der 10% Krankenkassenbeiträge befreit.

  1. Krankenkassenbeiträge für Tickets

Ab Januar 2024 werden die Esstickets und die Urlaubstickets mit 10% Krankenkassenbeitrag versteuert.

  1. Kollektiver Arbeitsvertrag

Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter müssen die Prozeduren für die Verhandlung eines Kollektiven Arbeitsvertrages nachweislich starten. 

  1. Einstellung behinderter Personen

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter müssen Personen mit Behinderung einstellen, diese müssen mindestens 4% der Gesamtbelegschaft ausmachen. Alternativ kann für jede unbesetzte Stelle ein Beitrag von mindestens 50% des Mindestbruttolohnes an das Finanzamt bezahlt werden. Für den Rest können Produkte oder Dienstleistungen von zugelassenen Unternehmen von Behindertenpersonen erworben werden.

  1. Praktikaverträge

Es können Praktikaverträge für eine Dauer von max. 6 Monate oder 720 Std. abgeschlossen werden. Die Praktikanten müssen mit 50% des Mindestbruttolohnes bezahlt werden. Sollte nach dem Praktikum ein Arbeitsvertrag zustande kommen, erhält das Unternehmem eine Subvention in Höe von 4586 Lei. Diese wird nach 24 Monate ausgezahlt, vorausgesetzt der Arbeitsvertrag wurde nicht gekündigt. 

  1. Einschränkungen Mitarbeitereinkünfte

8.1 Spesen: sind bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 des Spesensatzes für Beamte steuerfrei.  Zusätzlich unterliegt der steuerfreie Höchstbetrag einem weiteren Kriterium: pro Tag darf nicht mehr als drei mal der Tagesbruttolohn steuerfrei als Spesen ausgezahlt werden.

8.2 Esstickets: können ab 01.01.2024 auch in bar ausbezahlt werden.

8.3 Zuschüsse für Unterkunft/Miete: maximal 20% des Mindestbruttolohnes pro Monat

8.4 Homeoffice-Zuschuss: maximal 400 Lei/Monat (bei einer Vollzeitbeschäftigung)

8.5 Medizinbehandlungen im Urlaub: maximal ein rumänischer Durchschnittsgehalt  (6789 Lei für 2023) aber nicht mehr als 33% des Bruttolohnes im Monat der Auszahlung.

8.6 Zusätzliche Rentenversicherung: 400 Euro/Jahr aber nicht mehr als 33% des Bruttolohnes im Monat der Auszahlung  

  1. Rentenbeiträge für Beschäftigte in der IT- Bau- und Lebensmittelindustrie

Die Rentenbeiträge für Beschäftigte dieser Branchen werden ab November 2023 mit 3,75% (für 2023) und 4,75%(für 2024) verringert. Die Mitarbeiter können sich entscheiden diese Beiträge in einem privaten Rentenfond zu bezahlen. Hierfür ist ein schrifticher Antrag an den Arbeitgeber notwendig. 

  1. Rentenbeitragsbefreiung für Mitarbeiter in der Bau- und Lebensmittelbranche

Ab November 2023 fallen die Rentenbeitragsbefreiungen für besondere Arbeitsbedingungen 4% bzw. 8% für Mitarbeiter in der Bau- und Lebensmittelbranche weg.

 

STEUERN FÜR MICROUNTERNEHMEN

 Ab Januar 2024 werden die Mikrounternehmen mit 3% vom Umsatz versteuert.

Ausnahme:

Wenn der Jahresumsatz unter 60.000€ liegt und keine Tätigkeiten in den Bereichen: IT, Hotel- und Gastornomie, Rechtsberatung, Medizin (*siehe Liste unten)  vorkommen, beträgt die Steuer 1% vom Umsatz.

 * Detailierte Liste der ausgenommenen Tätigkeiten:

    5821 Entwicklung von PC Spiele

    5829 Entwicklung sonstiger Software-Produkte

    6201 – Individualsoftware Programmierung

    6209 – Sonstige IT Dienstleistungen

    5510 Hotels und gleichartige Beherbergungsstätten

    5520 Kurzfristige Beherbergungsstätten und für Ferien

    5530 Campingplätze und Jugendherbergen

    5590 Sonstige Beherbergungsstätten

    5610 Restaurants

    5621 Catering für Veranstaltungen

    5629 Sonstige Lebensmitteldienste

    5630 Bars und andere Getränke Be-dienungsdienste

    6910 Rechtsberatung

    8621 Allgemeinpraxen

    8622 Spezialpraxen

    8623 Zahnarztpraxen

    8690 Sonstige Tätigkeiten im Gesundheits-wesen       

 

MINDESTSTEUERN im Falle von Unternehmen welche Gewinnversteuert sind

Folgende Bestimmungen treten zum 01.01.2024 in Kraft:

Unternehmen mit einem Umsatz von über 50 Millionen Euro welche einen Steuerbetrag zu zahlen haben der unter 1% vom Umsatz liegt, müssen eine Mindeststeuer in Höhe vom 1% vom Umsatz zahlen.

Ausgenommen sind Stom- und Gasversorger.

Kreditinstitute müssen eine zusätzliche Steuer wie folgt zahlen:

2% vom Umsatz im Zeitraum Januar 2024-Dezember 2025

1% vom Umsatz ab Januar 2026

 

MEHRWERTSTEUER

Folgende Mehrwertsteuersätze werden geändert:

Verkauf von Kleinwohnungen (max. 120 qm, bis zu 600.000 Lei Netto-Verkaufswert): von 5% auf 9%

Turnhallen: 19%

Nahrungsmittel und Pharmaprodukte: 9%

Unterbringung, PV Anlagen, Wärme-pumpen, Sportevents, Messen: 9%

Getränke und zuckerhaltige Nahrungsmittel: 19%

 

BARZAHLUNGEN

Folgende Regelungen treten im Kraft am 11.11.2023:

  • Barzahlungen sind nur noch bis zu insgesamt maximal 2.000 Lei pro Tag erlaubt. Pro Vorgang sind maximal 1.000 Lei erlaubt, ausgenommen Cash&Carry Zahlungen wo 2.000 Lei zugelassen sind.
  • Für die Zahlung von Reisevorschüsse an Mitarbeiter sind maximal 1.000 Lei/Mitarbeiter/Tag erlaubt.
  • Dividende können in bar ausgeazahlt werden, aber maximal 5.000 Lei/Tag/Empfänger.
  • Gesellschafterdarlehen an das Unternehmen sind nur noch per Überweisung möglich
  • Kassenbestand: am Tagesende dürfen in der Kasse maximal 50.000 Lei vorkommen. Wenn mehr Bargeld vorkommt muss dieser innerhalb von 2 Werktage in der Bank eingezahlt werden. Bei einer Steuerprüfung muss der Bargeldbestand vorgelegt werden.
  • Barzahlungen zwischen Privatpersonen sind bis Januar 2025 in einer Höhe von 10.000 Lei/Vorgang erlaubt. Danach sind nur noch 5.000 Lei/Vorgang möglich.

Eine Splittung der Barzahlungen ist nicht erlaubt. Es kann nur der maximale Barbetrag verwendet werden, die Differenz muss per Banküberweisung bezahlt werden.

Die Nichteinhaltung der o.g. Bestimmungen wird mit der Beschlagnahmung von 25% des Betrages der über die vorgesehene Grenze liegt, sanktioniert. Die Mindeststrafe liegt bei 500 Lei.

 

ELEKTRONISCHE FAKTURIERUNG: RO – e-Factura

Ab dem 01.01.2024 müssen alle ausgestellte Rechnungen elektronisch an das Finanzamt übermittel werden.

Dieses gilt für Rechnungen zwischen juristische oder nicht-juristische Personen welche Ihren Steuersitz in Rumänien haben.

Hierfür ist eine Fakturierungssoftware notwendig welche die entsprechende Schnittstelle implementiert hat, sowie eine elektronische Unterschrift.

In der Fakturierungssoftware müssen dann für jedes Produkt oder Dienstleistung ein CPV Code (Common Procurement Vocabulary) und ein NC Code eingeben werden. Es handelt sich hierbei um von der EU vorgebene Codes zur Vereinheitlichung diverser Meldungen und Statistiken.

Für den Fall dass die Rechnungen nicht innerhalb von 5 Werktage an das Finanzamt auf diesem Weg übermittelt werden, sind Strafen von 1.000 bis 10.000 Lei ab dem 01.04.2024 vorgesehen.

Ab Juli 2024 werde lediglich die auf diesem Weg empfangene Rechnungen als Original betrachtet. Lediglich für diese Rechnungen kann die Vorsteuer berücksichtigt werden.

 

 

VERMÖGEN

Vermögen dessen Herkunft nicht nachgewiesen werden kann wird ab dem 01.07.2024 mit 70% versteuert. Zurzeit beträgt der Steuersatz 16%.

 

SONDERSTEUER auf bewegliche und unbewegliche Güter von hohem Wert

Privatpersonen welche am 31 Dezember des Vorjahres Wohnimmobilien in Rumänien besitzen deren Wert größer als 2.500.000 Lei ist

sowie

Privatpersonen und Unternehmen welche am 31 Dezember des Vorjahres Eigentümer von Pkws sind welche in Rumänien angemeldet sind und einen Einkaufspreis von mehr als 375.000 Lei hatten

müssen eine Steuer von 0,3% bezahlen, für die Differenz zwischen dem Wert/Einkaufswert und die 2.500.000 Lei bzw. 375.000 Lei.

 

SPONSORING

Mikrounternehmen können bis zu 20% der fälligen Steuer sponsern.

Im Falle von Gewinn-versteuerte Unternehmen kann der kleinste Betrag zwischen 0,75% vom Umsatz oder 20% der berechneten Gewinnsteuer gesponsert werden.

 Die gesponserten Oraganisationen/Vereine müssen in einem speziellen Register eingetragen sein : „Registrul entitatilor/unitatilor de cult“. Es muss ein Sponsoring-Vertrag existieren.

Die zu zahlende Steuer verringert sich um die gesponserten Beträge, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

 

WIRTSCHAFTSAKTIVITÄTEN OHNE ANMELDUNG ODER OHNE ZULASSUNG

Wirtschaftsaktivitäten ohne eine gesezliche Anmeldung (zB beim Handelsregister) oder Zulassung werden ab dem 11.11.2023 mit Strafen zwischen 2.000 und 15.000 Lei für Privatpersonen bzw. 5.000 bis 35.000 Lei für Unternehmen bestraft. Alle verwendeten Waren und die erzielten Einnahmen werden beschlagnahmt.

Diese Strafen werden auch im Falle von Wirtschaftsaktivitäten mit Güter für die keine Herkunftsnachweise vorliegen, verhängt.

Für Warentransporte wird ein digitaler Siegel (RO e-Sigiliul) eingeführt. Die Strafen im Falle eines fehlenden Siegels betragen 20.000 bis 50.000 Lei.

 

STRAFEN OHNE VERWARNUNG

Viele Verstöße für die zuerst eine Verwarnung möglich war, werden ab November 2023 direkt mit Strafen vorgesehen:

  1. a) Steuerstrafen
  2. b) Fehlende POS Terminals wo diese vorgeschrieben sind (wenn im Vorjahr 50.000 Lei Umsatz erreicht wurde)
  3. c) Im Falle von Kassen:

–             Ausstellung fehlerhafter Kassenbons: Geldstrafen von 2.000 bis 4.000 Lei)

–             Nicht-Aushändigung von Kassen-bons an den Kunden: Geldstrafen von 3.500 bis 27.500 Lei

–             Nicht-Erstellung von Rechnungen falls der Kunde dieses fordert: Geldstrafen von 800 bis 1.500 Lei.

  1. d) Verspätungen bei der Einreichung diverser Steuermeldungen
  2. e) Nichteinhaltung der Verpflichtungen für die Erstellung der Verrechnungspreis-Dokumentation

 

Quellen:

Gesetz 296/2023

Regierungsverordnung 900/2023

Regierungsverordnung 937/2023

Steuerprozedurencode Art. 366

 

Schlussfolgerungen

a) Ab Januar 2024 wird die elekronische Rechnung pflicht. Hier ist eine Einrichtung- und Einarbeitungsphase einzuplanen. Rechnungen können zukünftig nicht mehr nachträglich erstellt werden (Rechnungen müssen innerhalb 5 Werktage übermittel werden), Stornierungen werden ebenfalls kompliziert sein.

b) Kassenregister: Unternehmen welche mit Bargeld arbeiten müssen einen Kassenregister führen und täglich prüfen wie viel Geld in der Kasse vorkommt. Die maximale Grenze ist zu beachten. Hier sind sehr wahrscheinlich viele Prüfungen zu erwarten.

c) Für Verspätungen bei der Einreichung von Steuermeldungen sind empfindliche Strafen zu erwarten. Deshalb ist es sehr wichtig dass Ihr Steuerberater die Dokumente rechtzeitig, spätestens bis am 5-ten des Folgemonats von Ihnen bekommt.

Wenn innergemeinschaftliche Transaktionen vorkommen, kann sich die First für die Einreichung der MwSt-Meldung von 3 auf 1 Monat ändern. Dieses muss am 5-ten des Folgemonats an das Finanzamt gemeldet werden!

d) Tätigkeiten ohne Zullasung: sollten Sie neue Tätigkeiten haben (neue Produkte, neue Dienstleistungen) ist es wichtig zu prüfen ob diese beim Handelsregister angemeldet sind oder nicht. Ansonsten könnte dieses als illegale Aktivität interpretiert werden, was zu Beschlagnahmung der Einnahmen und Geldstrafen führen kann.

e) Unternehmen welche in der IT- Bau- und Lebensmittelbranche tätig sind, sollten Ihre Mitarbeiter darüber informieren dass ein Teil der Rentenbeiträge in einer privaten Rentenversicherung eingezahlt werden können. Hierfür sind dann schriftliche Anträge der Mitarbeiter notwendig.

 

Dieses Informationsmaterial ist eine Zusammenfassung und hat nicht den Anspruch einer vollständigen Erklärung der aktuellen rumänischen Gesetzgebung.  Jedwede Haftung ist ausgeschlossen.

 

Quellen:

Gesetz 296/2023
Regierungsverordnung 900/2023
Regierungsverordnung 937/2023
Steuerprozedurencode Art. 366

6 Nov 2023 | News