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Einkommenssteuer: Pauschalsatz von 10%

Die Einkommensteuer beträgt ab dem 01.01.2018 nur noch 10% anstatt 16%.
Dieses betrifft folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Gehälter und ähnliche Einkünfte
  • Einkünfte aus Kapitalinvestitionen (ausgenommen Dividenden, diese werden mit 8% versteuert)
  • Mieteinkünfte
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Fischereien
  • Prämien
  • Pensionen

Bei der Berechnung der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuer) wird das zu versteuernde Einkommen wie folgt berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen = Bruttoeinkommen abzüglich Sozialabgaben abzüglich Freibeträge.

Freibeträge sind im Falle einer Hauptbeschäftigung möglich, falls das Bruttogehalt unter 3.600 Lei/Monat liegt und werden abhängig von der Anzahl der Personen (Eheleute, Kinder, Verwandte bis II Grad) die im Haushalt leben und ein Monatseinkommen von unter 510 Lei
haben berechnet.
Diese betragen laut Eilverordnung O.U.G nr.79/2017: 510 Lei bis 1.310 Lei pro Monat.
Für Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen sind keine Freibeträge möglich.

KRANKENKASSENBEITRÄGE
Ab 2018 sind diese Art von Einkünfte krankenkassenbeitragspflichtig!

Der Beitragssatz beträgt 10% und wird wie folgt berechnet:

a) Höhe der Einkünfte  liegt zwischen 6 und 12 Mindestbruttolöhne: 10% von 6 Mindestbruttolöhne
b) Höhe der Einkünfte  liegt zwischen 12 und 24 Mindestbruttolöhne: 10% von 12 Mindestbruttolöhne
c) Höhe der Einkünfte  beträgt mehr als 24 Mindestbruttolöhne: 10% von 12 Mindestbruttolöhne

Falls der Mindestlohn in Rumänien erhöht wird, steigen entsprechend auch die Krankenkassenbeiträge.

 Wichtig: Privatpersonen müssen in diesem Fall bis zum 31. Januar des Jahres eine Erklärung (Formular 600) für das Vorjahr beim Finanzamt einreichen.