Rechnungserstellung anhand der Quittung
Die Regierungsverordnung HG 355/2023 bringt eine Änderung im Bezug auf die Rechungserstellung auf Basis einer Quittung:
Wenn ein Kunde eine Rechnung in Folge der Ausstellung einer Quittung verlangt, muss diese mit dem Datem der Quittung erstellt werden. Die Rechnung kann also nicht mehr nachträglich erstellt werden.
Auf den Quittungen muss der Unternehmensregistrierungscode (rum. CUI) des Empfängers eingetragen werden, damit dieser Vorsteuerberechtigt erstattet bekommen kann.
Im Falle von Quittungen mit einem Wert von über 100 Euro (Tageskurs Nationalbank vom Ausstellungsdatem der Quittung) kann die Vorsteuer nicht erstattet werden. In diesem Fall empfehlen wir die Ausstellung eine Rechnung, zusätzlich zu der Quittung.
Quelle: HG 355/2023